Landwirte und Waldbesitzer
Fehlen seit Ihrem letzen Besuch auf dem Feld an einem Gewässer ein paar Zuckerrüben oder Maisstengel? Ist der Wasserspiegel des angrenzenden Gewässers in den letzten Tagen gestiegen ohne dass es geregnet hat oder ist gar der Flurweg eingestürzt? Oder steht ein ganzes Waldstück unter Wasser? Wahrscheinlich lebt ein Biber im nahen Gewässer.
Bevor Sie jedoch selber Hand am Biberdamm anlegen, kontaktieren Sie in jedem Fall zuerst den zuständigen Wildhüter oder den Jagdverwalter. Er wird Sie beraten. Denn sowohl der Biber als auch seine Bauten (Dämme und Burgen) sind geschützt. Die Adressen der zuständigen Personen in Ihrer Gegend finden Sie hier .
Präventionsmassnahmen
Es gibt eine Vielzahl von Massnahmen um Schäden durch Biber abzuwenden. Informationen dazu finden Sie unter Konflikte und deren Lösungen . Solange es sich um das Vermeiden von Frassschäden handelt können Sie sich selber mit einem Elektrozaun oder Ähnlichem helfen .
Entschädigungen
Das eidg. Jagdgesetz regelt, dass Schäden, die durch eidgenössisch geschützte Arten entstehen, entschädigt werden. Das Konzept Biber Schweiz regelt, welche Fälle entschädigt werden: land- und forstwirtschaftliche Schäden werden durch Bund und Kantone entschädigt (abzüglich der Bagatellschadensumme, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ist: CHF 100 bis 400.-)
Infrastrukturschäden werden dagegen nicht entschädigt. Diese müssen durch den Eigentümer selber getragen werden. Dies kann ein Privater, eine Gemeinde oder der Kanton sein.