National Vorstösse

2016 

14.09.2016
Nationalrat nimmt Standeinitiative des Kantons Thurgau zur Entschädigung von Infrastrukturschäden an



09.03.2016
 
Sänderatskommission gegen zusätzliche Vergütung von Biberschäden

Der Ständerat lehnt die Standesinitiative des Kantons Thurgau mit 17 zu 20 Stimmen ab.

 
Der Entscheid fiel mit 7 zu 1 Stimmen, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Nach Ansicht der Kommission ist es nicht angebracht, den Bundesrat mit den Kosten für die Schäden zu belasten. Vielmehr sollten die Massnahmen zu deren Verhinderung vorangetrieben werden.

Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Errichtung von Infrastrukturen. Für deren Unterhalt sind in der Regel die Kantone zuständig. Am Ausgleich für Biberschäden beteiligt sich der Bund ebenfalls, jedoch nur, wenn es sich um Schäden am Wald oder an Landwirtschaftskulturen handelt.

Nach Ansicht des Kantons Thurgau genügt das nicht. Der Bund, der Kanton, die Allgemeinheit möchten den Biber schützen, heisst es in der Begründung der Initiative. Somit sei es auch die Pflicht der Allgemeinheit, alle Schäden, welche Biber verursachten, den Landeigentümern zu vergüten.

 

 

2015

15.300 – Standesinitiative
Änderung des Jagdgesetzes für die Entschädigung von Schäden, welche Biber an Infrastrukturen anrichten 

Eingereicht von
Thurgau
Einreichungsdatum
12.01.2015
Stand der Beratungen
Im Rat noch nicht behandelt

 

Eingereichter Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:

Der Bund wird aufgefordert, Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) so anzupassen, dass die Behebung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen wie Strassen, Kanalböschungen, Entwässerungen und Verbauungen vom Bund und von den Kantonen finanziert wird.

Begründung

Der Biber bereichert als wichtiges und natürliches Glied der einheimischen Fauna unsere Landschaft. Er hat sich seit der Wiederansiedlung 1968/69 dank Verbesserungen im Lebensraum und restriktivem Schutz gut vermehrt und in grossen Teilen des Thurgaus einen Lebensraum gefunden.

Der Biber ist populär und in der Bevölkerung beliebt. Seine hohe Akzeptanz ist aber bei einem Teil der Thurgauerinnen und Thurgauer in Gefahr, wenn die steigenden Schäden an Infrastrukturen nicht verhindert oder den Eigentümern nicht entschädigt werden.

Wie andere Wildtiere (z. B. Adler, Luchs) geniesst der Biber den Schutz durch das Jagdgesetz und darf weder bejagt noch gefangen werden. Ebenfalls ist es Landeigentümern per Gesetz untersagt, Biberdämme und -bauten zu zerstören. Nur in extremen Ausnahmefällen ist dies mit einer Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau möglich.

Mit der laufenden Zunahme der Biberpopulation suchen sich die Nager vermehrt neue Lebensräume. Damit verbunden entstehen vermehrt Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Bäumen und Pflanzen sowie Schäden an Infrastrukturen durch Graben von Höhlen. Wie bei anderen geschützten Wildtieren werden Schäden an Kulturen und Bäumen durch Bund und Kanton den Eigentümern entschädigt. Beim Biber entstehen zusätzlich Schäden an Infrastrukturen, welche gemäss Gesetz nicht entschädigt werden.

Mit dem "Konzept Biber Thurgau" vom 17. Dezember 2013 wurde der Umgang mit dem Biber und mit möglichen Konflikten ausführlich beschrieben. Das Konzept informiert sehr gut über die heute hohe Biberpopulation im Thurgau, über Schäden und mögliche Präventionsmassnahmen. Eine Lösung für die Finanzierung bei Schäden an Infrastrukturen zeigt es aber nicht auf.

Es darf nicht sein, dass ein Landeigentümer Schäden bezahlen muss, welche ein geschütztes Wildtier verursachte und er nicht verhindern konnte, weil dieses geschützt ist. Der Bund, der Kanton, die Allgemeinheit möchten den Biber in der Schweiz schützen und ihm Lebensräume anbieten. Also besteht ein allgemeines Interesse am Gedeihen der Biberpopulation; somit ist es auch eine Pflicht der Allgemeinheit, alle Schäden, welche Biber verursachen, den Landeigentümern zu vergüten. Da sich die Lebensräume des Bibers auf die Gebiete entlang von Gewässern begrenzen, konzentrieren sich die Schäden in der Regel auf wenige Geschädigte. Dies ist nicht solidarisch und entspricht nicht unserem demokratischen Verständnis.


 

2014 

14.5065 – Wer zahlt für Biberschäden an Infrastrukturen?

Eingereicht von
Einreichungsdatum
05.03.2014
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratungen
Erledigt

 

Eingereichter Text 
In der Antwort auf eine Interpellation schreibt der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 13. Dezember 2005, dass gemäss Jagdgesetz Biberschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald entschädigt werden, nicht jedoch an Infrastrukturen. Für die Beteiligung an einer Entschädigung für Infrastrukturschäden durch den Bund würden die gesetzlichen Grundlagen fehlen. In der Antwort auf die Motion   12.4231   schreibt der Bundesrat, dass die heutigen Regelungen genügen.

Wer muss und soll die Schäden an Strassen, Drainagen oder anderen Infrastrukturen bezahlen?

Antwort des Bundesrates vom 10.03.2014 
Gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz ist die Regelung der Entschädigungspflicht für Wildtierschäden Sache der Kantone (Art. 13 Abs. 2 JSG). Das Jagdgesetz beschränkt dabei die zu entschädigenden Wildschäden auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere (Art. 13 JSG). Der Bund beteiligt sich an diesen Biberschäden mit 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten, sofern der Kanton den restlichen Anteil übernimmt (Art. 13 Abs. 4 JSG und Art. 10 JSV). Für Biberschäden an Infrastrukturen hingegen haftet grundsätzlich der Werkeigentümer oder der für den Unterhalt der Gewässer Verantwortliche.

 

In der Stellungnahme zur Motion Piller   12.4231   anerkannte der Bundesrat das Problem der Infrastrukturschäden durch den Biber. Er ist aber überzeugt, dass die heutigen Regelungen genügen, um adäquate Problemlösungen zu finden. Insbesondere lehnte der Bundesrat die Einführung einer neuen Subvention zur Entschädigung von Infrastrukturschäden aus finanziellen Gründen ab.


2012 

 

12.4231 – Motion: Entschädigung von Biberschäden

Eingereicht von  Piller Carard Valérie, SP Fribourg
Einreichungsdatum 14.12.2012
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum noch nicht behandelt

 

 

 

 


Frau Nationalrätin Valérie Piller Carrard hat Mitte Dezember 2012 eine Motion zum Biber eingereicht. Sie verlangt darin vom Bundesrat eine Änderung des Jagdgesetzes: Der Bund und die Kantone sollen in Zukunft 
 Biberschäden an Infrastruktur-bezahlen und  für deren Präventionsmassnahmen aufkommen. Der Bundesrat wird darin aufgefordert, eine entsprechende Änderung des Jagdgesetzes vorzulegen. 

Stellungnahme des Bundesrates vom 27.2.2013 
Der Bundesrat anerkennt zwar das Problem, ist aber der Ansicht, dass die heutigen Regelungen genügen, um adäquate Problemlösungen zu finden. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. 

Die Motion wurde am 17. Juni 2014 vom Nationalrat abgelehnt

Die Bundeshausfraktionen haben wie folgt abgestimmt: 

Fraktion / Groupe / Gruppo Grünliberale Fraktion CVP-EVP BDP Grüne FDP-Liberale SP SVP Total
Ja / oui / si    4 3 3   42 10 64
Nein / non / no  12 25 6 8 30 1 42 124
Enth. / abst. / ast.    1   2       4
Entschuldigt gem. Art. 57 Abs. 4 / excusé selon art. 57 al. 4 / scusato sec. art. 57 cps. 4        1        
Hat nicht teilgenommen / n'a pas participé au vote / non ha partecipato al voto       1   3 4 8
Die Präsidentin/der Präsident stimmt nicht / La présidente/le président ne prend pas part aux votes    1           1